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Amtliche Mandate
Amtliche Mandate (§ 155 GOG)
Der Jugendanwalt für amtliche Mandate beauftragt in jugendstrafrechtlichen Verfahren eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung von Beteiligten, wenn
- diese selber keine Rechtsanwältin und keinen Rechtsanwalt beauftragt haben,
- diese und ihre gesetzlichen Vertreter nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, und zudem
- folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Notwendige Verteidigung (Art. 24 JStPO)
Beschuldigte Jugendliche
- sind von einem unbedingten Freiheitsentzug von mehr als einem Monat, einem bedingten Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder einer Unterbringung bedroht,
- können ihre Interessen nicht wahren und auch die gesetzlichen Vertreter sind dazu nicht ausreichend in der Lage,
- befinden sich seit mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft
- sind vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden, oder
- die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt tritt an der Hauptverhandlung vor Gericht persönlich auf.
Unentgeltliche Rechtsbeistandschaft (Art. 136 StPO)
Geschädigte Personen
- verfügen nicht über die erforderlichen Mittel,
- haben ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren zu beteiligen,
- ihre Zivilklage erscheint nicht aussichtslos und
- eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft ist zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche notwendig.
Andere Verfahrensbeteiligte
- stellen ein nicht aussichtloses Rechtsbegehren und
- eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft ist zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
Ablauf
Die Verfahrensleitung (Jugendanwältin, Jugendanwalt) stellt beim Jugendanwalt für amtliche Mandate von sich aus Antrag. Betroffene können zudem Gesuche bei der Verfahrensleitung einreichen.
Der Jugendanwalt für amtliche Mandate prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wählt einen geeigneten Rechtsanwalt oder eine geeignete Rechtsanwältin aus. Nach Möglichkeit berücksichtigt er dabei das Vorschlagsrecht der betroffenen Person.
Der Jugendanwalt für amtliche Mandate entscheidet auch über den Wechsel und den Widerruf sowie die Höhe des Honorars. Er führt auch allfällige Rechtsmittelverfahren bei Beschwerden gegen seine Verfügungen.
Erlauben es deren wirtschaftlichen Verhältnisse, können die Personen, denen eine amtliche Verteidigung oder eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bestellt wurde, sowie ihre gesetzliche Vertretung zur Rückerstattung der Kosten der beauftragten Rechtanwältin oder des beauftragten Rechtsanwaltes verpflichtet werden.
