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Beschuldigte Personen
Als beschuldigte Person im Jugendstrafverfahren gilt der- oder diejenige Jugendliche, dem/der vorgeworfen wird, eine Straftat begangen zu haben. Dabei gilt bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung, was bedeutet, dass der/die betroffene Jugendliche solange als unschuldig gelten muss, bis ihm/ihr bei Abschluss des Verfahrens nachgewiesen werden kann, dass er/sie effektiv eine Straftat begangen hat.
Merkblätter zu Themen, welche aus der Sicht der beschuldigten Person oder deren Eltern von Interesse sein könnten:

Direktion der Justiz und des Innern
Sicherheitsdirektion
Finanzdirektion
Volkswirtschafts-direktion
Gesundheits-direktion
Bildungsdirektion
Baudirektion
Staatskanzlei