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Opfer, Geschädigte & Privatklägerschaft
Als Opfer gilt die Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
Als Privatklägerschaft gilt diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen.

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